AGB RESE Group - RESE Innovative Verpackungen Intelligente Logistik

RESE Group
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AGB RESE Group

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verkauf und Lieferverträge


§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungen von RESE Innovative Verpackungen GmbH, Am Schäferbrink 3, D-37632 Eschershausen, Tel. +49 5534 9416295, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 206663, USt-Identifikations-Nr.: DE327257473, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen ohne ausdrückliche Bezugnahme.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt (Unternehmer) und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen
Sondervermögen.

3. Andere Bedingungen des Käufers sind nur verbindlich soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Käufers auf seine Bedingungen werden hiermit
ausdrücklich widersprochen. Mündliche Zusagen und Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

4. Bei Verwendung von INCOTERMS gilt die Fassung von 2020.

5. Der Käufer darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von RESE abtreten.



§ 2 Auftrag

1. Die Angebote von RESE verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn RESE die Bestellung des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch in Textform) oder durch Ausführung der Bestellung annimmt.

2. RESE ist berechtigt, vom Vertrag ohne Entschädigung des Käufers zurückzutreten, falls ihr durch höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird. Fälle höherer Gewalt bestimmen sich nach § 8. Abs. 5.

3. Ein Rücktrittsrecht des Käufers wegen Vermögensverschlechterung bei RESE nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.


§ 3 Preise

1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit Einführung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.

2. Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung als Festpreise, wenn sie von RESE bestätigt werden. Sie gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten.

3. Steigen nach Vertragsabschluss durch RESE nicht beeinflussbare Kosten wie z.B. Rohstoffpreise um mehr als 10 %, kann RESE für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen.


§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt FCA ab Lager RESE oder gemäß einer anderen vereinbarten IN-COTERMS-Klausel.

2. Versendet RESE auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware nicht nach FCA oder zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, sobald RESE die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Versand beauftragten Person übergeben hat. Dies gilt auch, wenn RESE die Kosten des Versands übernimmt oder ihn selbst durchführt. Liegt die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Vereinbaren die Parteien eine andere INCOTERMS Klausel als FCA oder EXW, geht deren Regelung zum Gefahrübergang vor.  

3. Hat für den Kaufgegenstand eine Abnahme zu erfolgen, ist der Abnahmetermin für die Einhaltung der Lieferzeit maßgeblich. Dies gilt nicht in Fällen berechtigter Abnahmeverweigerung. Hilfsweise gilt die Meldung der Abnahmebereitschaft für die Einhaltung der Lieferzeit.

4. Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.

5. Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn RESE sie ausdrücklich als solche bestätigt hat.

6. Die Einhaltung von Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt, dass der Käufer alle Vorleistungen erbracht hat, insbesondere RESE die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, gegebenenfalls erforderliche behördliche Bescheinigungen und Prüfungen beibringt und die vereinbarte Vorauszahlung zahlt. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bis zur Erbringung der Vorleistungen.

7. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch RESE berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er RESE eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.

8. Wird RESE an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände höherer Gewalt (im Sinn von § 8 Abs.5) gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung.

9. RESE ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.

10. Nimmt der Käufer die Ware, Teilleistungen oder -lieferungen auch nach vorheriger angemessener Fristsetzung nicht an oder ab, ist RESE berechtigt, 20% der Auftragssumme pauschal als Schadenersatz zu verlangen. Dem Käufer steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


§ 5 Zahlung

1. Für jede Lieferung wird gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Geleistete Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

2. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, falls nicht anders vereinbart.

3. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen erfüllungshalber und bedürfen der Zustimmung durch RESE; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Der Käufer darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil des Kaufpreises vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.

5. Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder sonstiger wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers nach Vertragsabschluss ist RESE berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Die Verzugszinsen betragen 9 % über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

7. Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet RESE jeweils eine Gebühr von 40,00 EUR. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer.

8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


§ 6 Gewährleistung, Mängelhaftung

1. Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Käufers ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form und Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar. Bei Mängeln, die den Wert des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

2. Der Käufer verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen.  

3. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Waren mit der gebotenen Sorgfalt unverzüglich zu prüfen und abzunehmen. Die Prüfung auf offensichtliche Mängel und Minderlieferungen hat spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang am Bestimmungsort stattzufinden. Die Unterlassung dieser Prüfung geht zu Lasten des Käufers. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten (verdeckte Mängel), hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

4. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann RESE zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern. Der Käufer hat RESE dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, ist RESE von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden Eigentum von RESE.

5. Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware, die über eine Verwendung nach dem Stand der Technik und den Hinweisen von RESE hinausgehen. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung nicht empfohlener/originaler Ersatzteile sowie nicht bestimmungsgemäßer Verwendung.

6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von RESE zu verantworten sind.

7. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen mangelhafter Ware sind auf den vorhersehbaren und unvermeidlichen Schaden beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, durch rechtzeitige Untersuchung der Ware zum frühesten Zeitpunkt einen möglichen Schaden zu verringern.

8. Die Haftung von RESE für Betriebsunterbrechung, Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ist ausgeschlossen.

9. Sofern eine Mängelrüge unbegründet ist, wird der Käufer RESE den gesamten aus der Behandlung der Mängelrüge entstandenen Aufwand erstatten.

10. Sofern der Käufer mangelhaft gelieferte Ware an Verbraucher als Endnutzer weiterverkauft, kann er von RESE einen Aufwendungsersatz in der Höhe des
Kaufwertes verlangen -  jedoch nur bei Nachweis des Mangels durch einen Gutachter und der durch ihn vorgenommenen Warenprüfung. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungen bleibt jeweils vorbehalten.

11. Für Schadenersatzansprüche gelten im Übrigen die Haftungsregelungen in § 8.

12. Mängelansprüche verjähren, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Ablauf von 12 Monaten beginnend mit dem Tag der Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RESE sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. RESE behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen.

2. Gegenüber Kaufleuten behält sich RESE das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen vor.

3. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Zahlung durch Wechsel erst mit Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

4. Bei Rücktritt von RESE vom Vertrag (insbesondere wegen Zahlungsverzug des Käufers) ist RESE zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es RESE erlaubt, die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn RESE die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er wird RESE unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn Dritte auf die
Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er RESE alle für die Wahrung seiner Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zu übergeben, insbesondere eine Kopie des Pfändungsprotokolls. Der Käufer haftet gegenüber RESE für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff Dritter entstehen, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.

6. Der Käufer wird die verkaufte Ware und unter deren Verwendung entstandene neue Ware getrennt identifizierbar lagern und verwalten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und gegen Schäden aus Feuer, Wasser oder Hagel zu versichern. Der Käufer tritt hiermit eventuelle Versicherungsansprüche an RESE ab.

7. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weiterveräußern, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Für weiterveräußerte Waren tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.), die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten entstehen, bereits jetzt an RESE ab.

8. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter verbinden oder verarbeiten, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Bei Verbindung oder Verarbeitung erwirbt RESE an der neuen Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu hergestellten Ware gemäß § 947 Abs. 1 BGB. Im Falle der Veräußerung verbundener oder neu hergestellter Ware, tritt der Käufer die Forderungen, die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt im Verhältnis des Miteigentums an RESE ab.

9. Der Käufer bleibt treuhänderisch zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt (Inkassobefugnis). Die Befugnis von RESE zur Einziehung bleibt unberührt; RESE wird jedoch von ihrer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange die Inkassobefugnis nicht widerrufen wird. Bei Erlöschen der Inkassobefugnis ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich die Abtretungen seinen Abnehmern bekanntzugeben und RESE die zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Wird der Käufer zahlungsunfähig, steht RESE entsprechend der Insolvenzordnung das Recht auf Aussonderung der Ware bzw. auf Ersatzaussonderung zu. Die auszusondernde Ware ist RESE unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche zur Verfügung zu stellen und darf nicht ohne seine Zustimmung veräußert werden. Bei Verwertung der Vorbehaltsware rechnet RESE von dem erzielten Erlös die entstandenen Kosten und Zinsen ab und nimmt die Verrechnung mit dem Kaufpreis vor. Ein Überschuss wird an den Käufer ausgekehrt. Dies  gilt in gleichem Maße für die von RESE eingezogenen Forderungen.

10. Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Inkassobefugnis erlöschen mit Zahlungseinstellung,
Vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder deren Surrogate, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.

11. Soweit der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen von RESE gegenüber dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt, gibt RESE auf Verlangen des Käufers die darüber hinaus gehenden Sicherheiten frei.


§ 8 Haftung

1. Die Haftung von RESE ist nach den folgenden Bestimmungen unter diesem § 8 beschränkt.

2. Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden mit Ausnahme von Körperschäden dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen ihrer Produkthaftpflichtversicherung bis zur Höhe von 1.000.000 EUR begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. RESE haftet für sonstige Schäden nicht für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Soweit die fehlerhaften Produkte einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen der Produktrückrufversicherung von RESE dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt und RESE in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.

4. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden mit vom Höchstbetrag von 100.000€ umfasst. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

5. Bei Verzug haftet RESE pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).

6. RESE haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund Höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend,
Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist), Störungen der Verkehrswege, Krieg, Aufstand, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemie und infektiöse Krankheiten.

7. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von RESE.

8. Ansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von RESE verursacht worden sind oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.  



§ 9 Modellschutz

1. RESE behält sich an ihren dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kostenvoranschlägen sowie allen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne vorherige Zustimmung von RESE Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Käufer verpflichtet sich, Artikel aus dem Lieferprogramm von RESE nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen und zu vertreiben. Im Fall der Zuwiderhandlung steht RESE ein Anspruch auf Konventionalstrafe zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt für jedes nachgebaute Stück 100 % des Preises des entsprechenden Artikels von RESE; maßgeblich ist die zum Verstosszeitpunkt geltende Preisliste von RESE. Unberührt davon bleibt das Recht von RESE auf Schadenersatz.


§ 10 Nebenbestimmungen

1. Für diesen Vertrag und künftige Änderungen und Ergänzungen besteht Schriftformerfordernis

2. Der Vertrag gibt alle Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind gegenwärtig nicht getroffen.

3. Der Vertrag wird in 2 Ausfertigungen erstellt.

4. Überschriften dienen lediglich der Orientierung und nicht der abschließenden Bestimmung darunter stehenden Textes.

5. Eine Nichtgeltendmachung von Rechten durch RESE bedeutet keinen Verzicht.



§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Sitz von RESE. Erfüllungsort für Leistungen von RESE ist der Sitz von RESE sofern nichts anderes, auch durch etwaige INCOTERMS, vereinbart ist.

2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als Gerichtsstand der Sitz von RESE vereinbart. RESE ist berechtigt, nach ihrer Wahl auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen.

3. Alle Streitigkeiten mit einem Streitwert über 150.000 Euro, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Hannover. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht.





§ 12 Auslandsgeschäfte

Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bedin¬gungen:

1. Sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechsel¬geschäften unterliegen dem deutschen Zivil- und Handelsrecht einschließlich dem UN-Kaufrecht.

2. Sofern der Kaufvertrag in mehreren Sprachen erstellt wird, ist die deutsche Fassung maßgeblich.

3. Für Zwecke dieses Vertrages ist der Gregorianische Kalender zu Grunde zu legen.

4. Für Zwecke dieses Vertrages ist die Ortszeit am Sitz des Verkäufers unter Beachtung von Sommerzeit und Winterzeit zu Grunde zu legen.

5. Der Verkäufer kann vom Käufer Vorauskasse oder Akkreditiv verlangen. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung Kasse gegen Dokumente (P/D).

6. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in Euro (EUR). Änderungen von Währungskursen lassen den Kaufpreis und die anderen im Kaufvertrag bestimmten Zahlungspflichten unberührt.

7. Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der Käufer, ausgenommen Steuern, die vom Sitzland des Verkäufers erhoben werden.

8. Verkäufer haftet nicht für die Vereinbarkeit der Vertragswaren mit nationalen Bestimmungen im Land des Käufers oder für deren Einhaltung bei der Lieferung oder in sonstigem Zusammenhang.

9. Der Verkäufer ist berechtigt, gegen den Käufer auch in dessen Heimatland Klage zu erheben.

10. Der Verkäufer haftet nicht für Sanktionen/Embargomaßnahmen.

11. Die Mitarbeiter des Verkäufers richten sich bei ihren Arbeitseinsätzen nach den gesetzlichen Vorschriften des Deutschen Arbeitszeitgesetzes beziehungsweise bei Einsätzen außerhalb von Deutschland nach den entsprechenden Länderspezifischen Arbeitszeitvorschriften. Dabei beträgt ein Tagessatz 10 Stunden Arbeitszeit exklusive Pausenzeiten.  




§ 13 Unwirksamkeit, Vertragslücken

1. Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag Lücken enthält.

2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung.

3. Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.

4. RESE verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der abrufbaren Datenschutzerklärung.


 
 
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